AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
YARA GmbH & Co. KG
- gültig ab 01.01.2011 –
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle, auch künftigen, Lieferungen und Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen der YARA GmbH & Co. KG (nachfolgend „YARA“). Mündliche Nebenabreden, etwaige Garantien, Vertragsergänzungen und/oder -änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von YARA. Andere Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn diese werden schriftlich anerkannt. Eine Abweichung von der Formvorschrift hat schriftlich zu erfolgen. „Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.“
II. Angebot und Vertragsabschluss, Beschaffenheit, Werbung, Beratung
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung, Lieferung oder Leistung oder Rechnungsstellung von YARA zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2. Soweit nicht ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart, sind Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben unverbindlich.
3. Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
4. Werbeaussagen sind unverbindliche Angaben. Sie sind nicht geeignet, die Beschaffenheit der gelieferten Ware um die angepriesenen Eigenschaften zu erweitern. Eine Haftung hierfür wird von YARA nicht übernommen.
5. Beratungsleistungen werden von YARA nach bestem Wissen erbracht. Angaben über Eignung und Leistung der Beratung befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, insbesondere im Hinblick auf den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck der Ware.
III. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Die Preise lauten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk bzw. ab Lager zuzüglich der am Tag der Lieferung jeweils geltenden und gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise, sofern nicht im Vertrag Festpreise vereinbart sind. Ändern sich bis zum Tage der Lieferung wesentliche Preisfaktoren, wie Zölle, behördliche Abgaben, Frachten, Tarife u.a., so wird entsprechend dieser Faktoren eine Preisanpassung vorgenommen. Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung ungehinderten Verkehrs.
2. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart sind Zahlungen in bar oder per Überweisung - ohne jeden Abzug - sofort nach Rechnungszugang zu leisten. Frachtführer, sonstige Lieferanten oder Mitarbeiter von YARA sind ohne schriftliche Vollmacht nicht geldempfangsberechtigt. Gutschriften über Schecks gelten stets vorbehaltlich ihres vorbehaltlosen Eingangs.
3. Ist der Käufer mit der Zahlung länger als 14 Tage nach Rechnungszugang und Ablauf des Zahlungsziels im Rückstand, tritt auch ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall, auch soweit es sich um Zahlungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgeschäften handelt, oder hat der Käufer seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, werden alle Forderungen von YARA aus sämtlichen bestehenden Verträgen gegenüber dem Käufer sofort zur Zahlung fällig. Des Weiteren kann YARA ihre Eigentumsrechte an noch vorhandener Ware wahrnehmen und hereingenommene Wechsel ungeachtet der Fälligkeit Zug-um-Zug gegen Barzahlung zurückgeben. Der Käufer ist nicht mehr berechtigt, ihm eingeräumte Nachlässe in Anspruch zu nehmen. Für noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse kann YARA Vorkasse, eine andere ihr genehme Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Bei Zahlungsverzug, der auch ohne vorherige Mahnung eintreten kann, berechnet YARA für die Zeit des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen und behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Im Übrigen gilt III. 3.
5. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Lieferfristen, Lieferung, Höhere Gewalt und Verzug
1. Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, ausschließlich unverbindlich. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mangels gesonderter Vereinbarung mit dem Zugang der Auftragsbestätigung von YARA, jedoch nicht vor dem Eingang sämtlicher, für die Ausführung des Auftrages benötigter Unterlagen und Informationen, Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten, Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen und nach Erfüllung aller übrigen Verpflichtungen des Käufers. Bei späteren, die Lieferzeit bestimmenden Abänderungen der Bestellung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Verladedatum der Ware ab Lieferort. Teillieferungen sind zulässig.
2. Wird die Erfüllung durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände behindert - gleich ob sie bei YARA oder ihren Lieferanten eintreten - so ist YARA berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Höhere Gewalt jeder Art, insbesondere unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder andere von YARA nicht zu vertretende und außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, die Verfügbarkeit der Ware oder den Versand verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien YARA für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Dauern die Ereignisse höherer Gewalt länger als sechs (6) Wochen, so ist YARA bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird in diesem Fall unverzüglich erstattet, sofern keine Aufrechnung mit anderen offenen Forderungen erfolgt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
4. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen ist YARA nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist YARA vielmehr berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs und anderer interner sowie externer Lieferverpflichtungen zu verteilen.
5. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der vertraglichen Menge gelten als vertragsgemäß.
6. YARA haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
7. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz seines durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von YARA auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.
8. Deckungskauf ist in jedem Fall ausgeschlossen.
V. Gefahrenübergang, Versand und Abnahme
1. Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart, geht das Gefahrenrisiko spätestens mit der Bereitstellung der Ware an den Frachtführer, Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über (Schickschuld). Dies gilt auch, wenn YARA eigene Transportmittel einsetzt. Versandweg und Beförderungsart sind der Wahl von YARA überlassen; die Auswahl ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen, wobei YARA und ihre Erfüllungsgehilfen für ungenügende Sorgfalt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Auf Verlangen wird die Ware zu Lasten des Käufers transportversichert.
2. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinem Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der Gefahrgutvorschriften.
3. Bei CIF-/CFR-Käufen hat der Käufer die Einhaltung der Löschzeiten sicherzustellen. Liege- und Standgelder (auch durch Eis bedingt) sowie Klein- und Hochwasserzuschläge gehen zu Lasten des Käufers. Ist eine Verschiffung in den Bestimmungshafen nicht möglich, ist YARA berechtigt, zu Lasten des Käufers den nächsten offenen Hafen anzusteuern. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, einen abweichenden Hafen zu benennen.
4. Bei Anlieferung in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Bahnkesselwagen hat der Käufer für einen störungsfreien Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem sowie dafür zu sorgen, dass alle sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Erfordernisse zur Lieferung und Abnahme der Ware erfüllt sind. Die Verpflichtung des Frachtführers beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
5. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers und wird ihm als geliefert in Rechnung gestellt. In allen Fällen gehen Stand-, Überliege- und Lagergelder, die dadurch entstehen, dass der Käufer seinen Annahmebzw. Übernahmeverpflichtungen nicht bzw. nicht termingerecht nachkommt, zu seinen Lasten.
VI. Liefermenge und Lieferqualität
1. Berechnungsgrundlage sind die am Verladeort ermittelten Gewichte bzw. Mengen, bei Schiffsverladung das durch Eichaufnahme oder über Waage effektiv festgestellte Konnossementgewicht.
2. Maßgebend für die Produktbeschaffenheit sind, sofern vorhanden, die Verkaufsspezifikationen von YARA. Angaben zur Beschaffenheit und sonstige Qualitätsangaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.
3. Maßgebend für die Qualität sind die Feststellungen und Analyseverfahren der Lieferwerke. Gehaltsangaben der Düngemittel von YARA entsprechen den Bestimmungen der deutschen Düngemittelverordnung. Düngemittel, die diesen Bestimmungen entsprechen, sind vertragsgemäß geliefert. Toleranzen im Rahmen dieser Bestimmungen berechtigen nicht zu Preisänderungen.
4. Qualitätsabweichungen sind dann unerheblich, wenn die Verwendungsmöglichkeit der Ware nur unwesentlich beeinträchtigt ist. Nachuntersuchungen auf die Nährstoffgehalte haben durch offizielle landwirtschaftliche Anstalten zu erfolgen. Zu diesem Zwecke ist der Käufer vorsorglich verpflichtet, vor Entladung eine zum Beweis geeignete, den Vorschriften des Düngemittelgesetzes entsprechende Probe zu ziehen.
5. Die Produkte sind nur bei ordnungsgemäßer Lagerung mindestens bis zum nächsten Verbrauchszeitraum nach Erwerb ungestört verwendbar.
VII. Rügepflicht, Rechte bei Mängel, Haftung, Verjährung
1. Der Käufer wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob sie der bestellten Spezifikation entsprechen und ob äußerlich erkennbare (Transport-) Schäden vorliegen. Etwaige Mängel sind YARA vom Käufer innerhalb einer Frist von 3 Werktagen (ohne Samstag), gerechnet ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängeln ab Entdeckung schriftlich zu melden. Unterlässt der Käufer diese Anzeige oder wird die Ware verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dieses als vorbehaltlose Anerkennung. Im Übrigen findet § 377 HGB Anwendung.
2. Beanstandete Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung der Beanstandung befindet, zu einer Besichtigung und gegebenenfalls zur Hinzuziehung eines vereidigten Sachverständigen bereitzuhalten (Beweissicherung). Etwaige Kosten trägt der unterliegende Vertragspartner.
3. Der Käufer ist verpflichtet, bei einem Mängelanspruch Rückgriffsrechte von YARA gegen Dritte zu wahren (z. B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, amtliche Eichzertifikate bzw. Wiegekarten u.a.). Hierzu hat der Käufer alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und YARA unverzüglich zu unterrichten. Schuldhafte Verstöße führen zur Schadensersatzpflicht des Käufers.
4. Bei berechtigten und rechtzeitigen Sachmängelrügen ist YARA berechtigt, dem Käufer zunächst eine Minderung des Kaufpreises anzubieten. Wenn der Käufer dieses ablehnt, ist YARA berechtigt, nach ihrer Wahl entweder für die reklamierte Menge Ersatz zu liefern oder den Kaufpreis zu erstatten. Ist YARA zur Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die YARA zu vertreten hat, oder schlägt die Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Für Lieferungen in Form von technischem Equipment, insbesondere Anlagen, Apparate und Geräte, d.h. insbesondere keine Chemikalien, hat der Käufer YARA in Abweichung zu Ziffer 4 die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die zur Vornahme aller YARA notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen erforderlich sind; anderenfalls ist YARA von der Haftung für die daraus entstandenen Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei YARA sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von YARA Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von YARA über. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt YARA – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Befindet sich die Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, hat der Käufer hierdurch bedingte Mehrkosten selbst zu tragen.
6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Nachbesserung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Käufer oder Dritte. Dies gilt nicht, falls dies von YARA zu verantworten sind.
7. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (insbesondere Folgeschäden), haftet YARA – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet YARA auch bei leichter Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
8. Mängel-/Haftungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben die Haftung wegen Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten und die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Es gilt insoweit die gesetzliche Verjährungsfrist. Das Gleiche gilt für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von YARA oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von YARA beruht.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. YARA behält sich bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, das Eigentum an allen Lieferungen und Leistungen vor.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf YARA übergehen und solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Zu anderen Verfügungen über die vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Verzug oder Zahlungsunfähigkeit ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern mitzuteilen und YARA die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
3. Die Vorbehaltsware ist vom Käufer unentgeltlich zu verwahren. Sie ist getrennt von anderer Ware zu lagern und auf Verlangen so zu kennzeichnen, dass für Dritte das Eigentum von YARA erkennbar ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an YARA ab. YARA nimmt die Abtretung hiermit an. YARA ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an YARA zu bewirken, als noch Forderungen von YARA gegen den Käufer bestehen. Nimmt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an YARA abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von YARA verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Liefergegenstände. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten - sofern YARA das nicht selbst veranlasst - und YARA die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.
5. Falls der Käufer aus dem mit Zustimmung von YARA erfolgten Weiterverkauf von Vorbehaltsware Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die Wechsel- /Scheckforderungen unter gleichzeitiger Übertragung des Eigentums an der Wechsel- oder Scheckurkunde unter Verwahrung der Urkunde für YARA, an YARA ab. Der Käufer wird diese Papiere - mit seinem Indossament versehen - unverzüglich an YARA übergeben. Falls der Käufer nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, tritt er seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten hiermit im Voraus an YARA ab.
6. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für YARA. In diesem Fall setzt sich das Vorbehaltseigentum von YARA an der Vorbehaltsware an der bearbeiteten bzw. verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht YARA gehörenden Waren verarbeitet wird, erwirbt YARA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrags der Vorbehaltsware zu den anderer bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Verbindung und Vermischung. Sofern die Verbindung/Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer YARA Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für YARA verwahrt.
7. Über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Käufer YARA unverzüglich unter Aushändigung der Unterlagen zu unterrichten und den Dritten auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, YARA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
8. YARA ist berechtigt, jederzeit im Rahmen der üblichen Zeiten ihre Eigentumsware bei dem Käufer oder seinem Beauftragten zu besichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, YARA auf Verlangen sofortigen Zutritt zu der Vorbehaltsware zu verschaffen.
9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers berechtigt YARA vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist er zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Kosten für die Rücknahme gehen zu Lasten des Käufers.
10. Der Eigentumsvorbehalt wird nur für den Warenanteil aus Lieferungen von YARA geltend gemacht, dessen Fakturenwert die Höhe der noch offenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen und Rücknahmekosten abdeckt. Übersteigen die gesamten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so verpflichtet sich YARA, die über diesem Wert liegenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei YARA.
11. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig Rücktritt vom Vertrag.
IX. Marken
1. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse der YARA unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte Dritten anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen der YARA, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz“ oder sinngemäß gleichen Bezeichnungen in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.
2. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen der YARA für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen der YARA, insbesondere ihrer Marken, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige schriftliche Zustimmung der YARA insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.
X. Ausfuhr-/Einfuhrgenehmigung, Übereignung der Ware im Ausland
1. YARA und der Käufer wirken zusammen, um eine etwaig erforderliche Ausfuhrund Einfuhrgenehmigung bei den zuständigen Behörden zu erhalten. Das Risiko, dass keine Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigung erteilt wird, trägt der Käufer.
2. Soweit abschließend keine Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigung erteilt wird, ist YARA von ihrer Verpflichtung zur Lieferung der vertragsgegenständlichen Ware befreit. Der Käufer ist verpflichtet, alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu tragen. Soweit möglich, wird ihm das Recht eingeräumt, die Ware bei YARA binnen einer Frist von 1 Monat ab endgültiger Verweigerung einer Genehmigung abzuholen und anderweitig zu verwerten. Nimmt der Käufer dieses Recht nicht wahr, ist YARA berechtigt, die bisher verbauten Bestandteile bzw. die Ware auf Kosten des Käufers zu veräußern. Eine Pflicht zur Veräußerung trifft YARA nicht. Soweit im Rahmen der Verwertung ein Übererlös erzielt wird, wird dieser unter Abzug sämtlicher Kosten, Bankspesen usw. an den Käufer ausgekehrt.
3. Soweit im Lande des Käufers für die Übereignung der gelieferten Gegenstände oder der Sicherheiten besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, hat der Käufer für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist die jeweilige Lieferstelle, für Zahlungen der Geschäftssitz von YARA.
2. Ist der Käufer Kaufmann ist Gerichtsstand - unter Ausnahme von Satz 2 - für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten zwischen den Parteien auch in internationaler Hinsicht das sachlich zuständige Gericht am Sitz von YARA. YARA hat auch das Recht, am Sitz des Käufers oder vor anderen Gerichten zu klagen oder sonstige gerichtliche Verfahren anhängig zu machen, die nach nationalem oder ausländischem Recht zuständig sind.
3. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
4. Darüber hinaus gelten im Außenhandelsgeschäft die INCOTERMS der internationalen Handelskammer in der jeweils gültigen Fassung.
5. YARA ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Verkäufer - auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von YARA beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
XII. Salvatorische Klausel, Änderungen, Ergänzungen,
1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, an einer Vereinbarung mitzuwirken, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem ursprünglichen Parteiwillen so weit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.